Allgemeine Lieferungs- und ZahlungsbedingungeN
Plöckl Media Group GmbH
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Gültig ab 01.09.2026
I. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend jeweils "Kunde"). Sie gelten für alle uns erteilten Aufträge – auch die zukünftigen – und auch dann, wenn der Kunde abweichende Bedingungen enthält. Solchen abweichenden Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Alle Vereinbarungen, gleichgültig ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform (ausreichend ist Textform i.S.v. § 126b BGB). Mündliche Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, insbesondere bei Sonderanfertigungen.
II. Angebot/Auftragsbestätigung
- Sämtliche Angebote sind freibleibend. Katalogangaben sowie Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Auftragsausführung annehmen können.
- Inhalt und Umfang des Vertrages bestimmen sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, sofern diese erteilt wird. Mündliche Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich; mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Kunden überlassen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für als "vertraulich" oder in Sicherheitsklasse 1 bis 3 „SK1, SK2 oder SK3“ bezeichnete schriftliche Unterlagen. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Technische Beratungen sind nicht Vertragsgegenstand; sie sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung zur sach- und fachgemäßen Verwendung unserer Produkte.
- Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit vom Kunden zu beschaffender oder zu erstellender Ausführungsunterlagen ist der Kunde verantwortlich.
III. Preise und Zahlung
- Unsere Preise gelten – soweit nicht abweichend vereinbart – ab Werk oder Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Verpackung, Versand und Versicherung.
- Aufträge liefern wir nur frei Haus, wenn die Preise inklusive Versand und Verpackung vereinbart wurden. Beim Versand von Waren unter einem Nettowert von EUR 100,00 sind wir berechtigt, für Verpackung und Versand mindestens eine Pauschale von EUR 5,00 zu berechnen.
- Bei Aufträgen, deren Durchführung einen Zeitraum von vier Monaten übersteigt, behalten wir uns eine Anpassung des Preises an veränderte Umstände vor. Soweit Preissteigerungen von mehr als 20 % geltend gemacht werden, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
- Auf Wunsch des Kunden nach unserer Auftragsbestätigung bzw. Auftragsannahme durchgeführte Änderungen – insbesondere bei Sonderanfertigungen – berechnen wir gesondert nach unseren Kostensätzen. Letzteres gilt bei Druckvorstufen- und Druckaufträgen auch für vom Kunden veranlasste Änderungen, Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten. Zudem sind wir berechtigt für jede weitere als der ersten Korrektur der Freigabedatei den Aufwand nach unseren üblichen Stundensätzen zu berechnen.
- Zahlungen sind netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wechsel werden zahlungshalber nur nach vorheriger Vereinbarung akzeptiert. Wechsel- und Diskontspesen trägt in jedem Fall der Kunde. Der Abzug eines Skontos bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
- Wir sind berechtigt, bei Aufträgen, deren Netto-Auftragswert EUR 5.000,00 übersteigt, Abschlagsrechnungen in Höhe von 40 % bei Auftragserteilung, 40 % nach Arbeitsfortschritt und 20 % nach Lieferung und Abnahme zu stellen.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist. Leistungsverweigerungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
- Bei Zahlungsrückstand des Kunden oder wesentlicher Verschlechterung seiner Kreditwürdigkeit werden sofort alle Forderungen, auch im Falle einer Stundung bzw. der Hereinnahme von Wechseln oder Schecks, zur Barzahlung fällig. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach angemessener Nachfrist von allen bestehenden Abschlüssen zurückzutreten.
IV. Lieferung und Gefahrübergang
- Die Angabe einer Lieferzeit ist unverbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist ist nur vereinbart, wenn sie von uns schriftlich als solche bestätigt wird. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
- Eine verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Leistung innerhalb der vorgesehenen Frist an den Kunden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen abgesandt wird.
- Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Hierzu zählen insbesondere: Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Pandemien, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen sowie die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen angemessen. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
- Teillieferungen sind zulässig. Ebenso sind wir bei Mengenlieferungen zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestätigten Menge berechtigt.
- Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware unser Haus verlässt. Wird auf Wunsch des Kunden der Versand oder die Zustellung verzögert oder befindet sich dieser in Annahmeverzug, so geht die Gefahr am Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Ab Eintritt des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes pro angefangener Woche zu berechnen, mindestens jedoch EUR 100,00 pro Woche. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Zusatzarbeiten jeglicher Art gehören nur bei ausdrücklicher Sondervereinbarung zu unserem Leistungsumfang und werden nach unseren Kostensätzen berechnet.
- Die Rücksendung von Waren/Aufträgen/Daten ist unzulässig, sofern dem Kunden kein gesetzliches oder vertragliches Rückgaberecht zusteht. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung sowie einer Vereinbarung über die Rückgabekonditionen.
V. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde kann die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterveräußern; jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist jedoch unzulässig. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde seine daraus entstehenden Forderungen hiermit an uns ab. Falls für die rechtsgültige Begründung des Eigentumsvorbehalts oder für die Abtretung der Forderungen weitere Vorkehrungen (z.B. Registereintrag oder schriftliche Einzelabtretungen) erforderlich sind – insbesondere in anderen Rechtsordnungen –, verpflichtet sich der Kunde, die erforderlichen Maßnahmen auf unser erstes Verlangen hin zu erfüllen.
- Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und insbesondere auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.
- Soweit der Wert aller unserer Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mindestens 20 % übersteigt, geben wir einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei.
VI. Eigentum an Werkzeugen
- Alle angegebenen Preise für Betriebsgegenstände, die zur Herstellung des Erzeugnisses benötigt werden, sind Anteilskosten. Reinzeichnungen, Filme, Klischees, Druckformen, Stanz- und Prägewerkzeuge sowie alle anderen Werkzeuge bleiben, auch bei gesonderter Rechnung, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
- An sämtlichen Werkzeugen oder sonstigen Produktionshilfsmitteln stehen ausschließlich uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte zu, selbst wenn diese von uns vollständig oder auch nur teilweise extra für die Erfüllung des Kundenauftrags hergestellt worden sind und der Kunde hierfür eine Kompensation gezahlt hat. Ein Anspruch auf Herausgabe steht dem Kunden nicht zu.
VII. Gewährleistung und Schadensersatz
- Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Auftragsdurchführung übergebenen Unterlagen/Vorlagen/Manuskripte/Daten, der mitgeteilten Maße und sonstiger Angaben sowie der von ihm beigestellten Zulieferungen ein. Diesbezügliche Irrtümer/Fehler auf Seiten des Kunden können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistung nicht begründen. Uns trifft insoweit keine Prüfungspflicht.
- Der Kunde hat die vertragsgemäße Anlieferung der Waren in jedem Fall zu prüfen und unsere Allgemeinen Lagerungs- und Verarbeitungshinweise (abrufbar unter www.be-pmg.de) sind entsprechend zu beachten.
- Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Ist eine gemeinsame Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart, so sind offensichtliche Mängel sofort zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen, spätestens jedoch vor Ablauf der gesetzlichen Mängelhaftungsfrist. Ist der Kunde Kaufmann, gilt § 377 HGB.
- Kein Mangel liegt vor, wenn Verschleißteile im Rahmen ihrer natürlichen Abnutzung ausgetauscht werden müssen.
- Jegliche Gewährleistung steht unter dem Vorbehalt, dass die von uns gelieferte Ware fachgerecht gewartet und behandelt wird. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe. Durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die der Kunde oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vornehmen, erlöschen sämtliche Gewährleistungsrechte.
- Von der Haftung ausgeschlossen sind grundsätzlich Fehler und Schäden, die auf dem nicht ordnungsgemäßen Einbau oder Bedienung der Ware durch den Kunden beruhen. Bei Klebeetiketten ist insbesondere das korrekte Applizieren mit der Hand oder über eine Spendeanlage erforderlich.
- Berechtigterweise geltend gemachte Mängel unserer Leistung beheben wir durch Nacherfüllung. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, steht – außer im Falle des Verbrauchsgüterkaufs sowie bei Sachen mit digitalen Elementen nach § 327a BGB – uns zu. Schlägt die Nacherfüllung nach mindestens zwei Versuchen innerhalb einer hierfür angemessen gesetzten Frist fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei einem unerheblichen Mangel. Wir sind berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
- Der Kunde erkennt technologisch begründete branchenübliche Toleranzen etwa in Größe, Farbe, Klebstoff und sonstiger Ausführung als vertragsgemäße Beschaffenheit an. Bei Papierwaren stellen geringfügige branchenübliche Abweichungen in Größe, Farbe, Gummierung und sonstiger Ausführung keinen Mangel dar.
- Sachmängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz für Bauwerke sowie Sachen für Bauwerke, Baumängel und den Verbrauchsgüterkauf (einschließlich Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt sowie in Fällen von Arglist und Vorsatz.
- Die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Die Eignung bestimmter Produkte bzw. Klebstoffe für die vom Kunden vorgesehenen Anwendungszwecke gehört nicht zum vertraglich vereinbarten Gegenstand. Dies gilt insbesondere für selbstklebende Erzeugnisse, da die Reaktion des Klebstoffs auf bestimmten Untergründen (z.B. Kunststoffe, Feinleder, Textilien) nicht vorhergesehen werden kann. Es ist daher erforderlich, die angedachte Verwendung durch den Kunden selbst vorab zu prüfen. Hinweise unserer Mitarbeiter oder unseres Materiallabors ersetzen diese eigenverantwortliche Prüfung nicht und stellen keine Garantie oder Zusicherung über bestimmte Produkteigenschaften dar. Eine Haftung für Schäden aus der Nichteignung eines Produktes für einen bestimmten Verwendungszweck ist – unbeschadet der Regelungen in Ziffer VII.12 – nur ausgeschlossen, soweit uns keine Fahrlässigkeit trifft.
- Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine von uns übernommene Garantie sowie für Schäden aufgrund einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen
Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Kunden übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Kunde uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung dieser Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht berührt werden. Der Kunde stellt uns von allen diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht die Lieferung und/oder Herstellung von Gegenständen nach Zeichnungen, Mustern oder Modellen des Kunden untersagt wird, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz aller angefallenen Kosten zu verlangen, sofern das Verlangen des Dritten nicht offensichtlich unrechtmäßig ist. Eingesandte Muster, Modelle oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Anderenfalls sind wir berechtigt, diese drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
IX. Geheimhaltung und Datenschutz
- Der Kunde wird alle nicht offenkundigen Informationen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Schablonen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Unterlagen, Software sowie sonstige Gegenstände, die wir ihm zur Verfügung gestellt haben, vertraulich behandeln und nur für den vereinbarten Vertragszweck verwenden. Er darf diese nicht an Dritte weitergeben oder vervielfältigen, soweit dies zur Durchführung der vertraglichen Leistungen nicht unbedingt erforderlich ist. Sämtliche genannten Dokumente und Materialien sind nach Erledigung des Vertrags vollständig an uns zurückzugeben oder auf Verlangen zu vernichten. Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den genannten Informationen und Gegenständen vor.
- Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehung fort und erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Die Beweislast hierfür liegt beim Kunden.
- Wir erheben und speichern die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten unserer Kunden und Lieferanten. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beachten wir die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Informationen zur Datenverarbeitung entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung, die unter www.be-pmg.de abrufbar ist.
IX. Geheimhaltung und Datenschutz
- Der Kunde wird alle nicht offenkundigen Informationen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Schablonen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Unterlagen, Software sowie sonstige Gegenstände, die wir ihm zur Verfügung gestellt haben, vertraulich behandeln und nur für den vereinbarten Vertragszweck verwenden. Er darf diese nicht an Dritte weitergeben oder vervielfältigen, soweit dies zur Durchführung der vertraglichen Leistungen nicht unbedingt erforderlich ist. Sämtliche genannten Dokumente und Materialien sind nach Erledigung des Vertrags vollständig an uns zurückzugeben oder auf Verlangen zu vernichten. Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den genannten Informationen und Gegenständen vor.
- Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehung fort und erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Die Beweislast hierfür liegt beim Kunden.
- Wir erheben und speichern die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten unserer Kunden und Lieferanten. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beachten wir die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Informationen zur Datenverarbeitung entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung, die unter www.be-pmg.de abrufbar ist.

